
Regelungen für Kaminöfen und Holzheizkessel | Foto: ©Alina Rosanova #542151534 – stock.adobe.com
In Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2025 strengere Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen und Holzheizkessel. Ziel ist die Reduktion der Feinstaub- und Kohlenmonoxidbelastung. Es geht um eine Verbesserung der Luftqualität. Es gibt kein generelles Verbot von Kaminöfen. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) schreibt jedoch Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub vor. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bereits seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Es bezieht sich auf zentrale Heizungsanlagen, die oft noch mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Kaminöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und fallen nicht unter das GEG.
Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet die Grundlage der neuen Bestimmungen, die ab 2025 für Kaminöfen und Holzheizkessel gelten. Die Anforderungen für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen sind in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) festgelegt. Die letzte Novelle stammt von 2010 und umfasst zwei Stufen.
Die erste Stufe gilt für Kachelöfen, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Für diese Öfen gelten Grenzwerte von 2,0 Gramm pro Kubikmeter für Kohlenmonoxid und von 0,075 Gramm pro Kubikmeter für Feinstaub.
Die zweite Stufe betrifft alle Feuerungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden. Die Grenzwerte sind strenger. Für Kohlenmonoxid gilt ein Grenzwert von 1,25 Gramm pro Kubikmeter, für Feinstaub von 0,04 Gramm pro Kubikmeter.
Für Kaminöfen, die bereits vor 2010 betrieben werden, gelten gesonderte Grenzwerte und Übergangsfristen, je nach Baujahr.
Für Kohlenmonoxid liegt der Grenzwert bei 4,0 Gramm pro Kubikmeter, für Feinstaub bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter. Öfen, die vor 1995 gebaut wurden, mussten bereits bis Ende 2020 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Ab 2025 müssen alle Kaminöfen ausgetauscht oder stillgelegt werden, die vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 in Betrieb gingen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet die Grundlage der neuen Bestimmungen, die ab 2025 für Kaminöfen und Holzheizkessel gelten | Foto: ©brizmaker #364520806 – stock.adobe.com
Öfen, die unter die Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung fallen
Die in der Bundesimmissionsschutzverordnung ab 2025 festgelegten Grenzwerte gelten hauptsächlich für Feuerungsanlagen zur Einzelraumbefeuerung, wenn sie mit festen Brennstoffen wie Holz, Hackschnitzeln, Pellets oder Kohle beheizt werden. Die Verordnung gilt für ummauerte Feuerstätten, deren Nennwärmeleistung bei mindestens 4 Kilowatt liegt.
Unter diese Regelung fallen insbesondere Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen.
Seit 2025 gilt ein Verbot für alle Öfen, die vor dem 21. März 2010 errichtet wurden und deren Emissionswerte über den vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. Ein Weiterbetrieb dieser Öfen ist ab 2025 auch untersagt, wenn die Grenzwerte zwar eingehalten werden, aber kein Nachweis darüber vorliegt.
Kaminöfen, die ab 2025 weiterhin betrieben werden dürfen
Kaminöfen dürfen auch ab 2025 weiterhin betrieben werden, wenn die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden. Der Schornsteinfeger benötigt einen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte.
Ein solcher Nachweis kann eine Bescheinigung des Herstellers sein, die mitunter bereits in den Unterlagen für den Kaminofen enthalten ist. Der Nachweis kann auch durch die Einzelmessung vom Schornsteinfeger erfolgen. Der Schornsteinfeger misst direkt die Emissionen und dokumentiert sie.
Wer noch einen Kaminofen besitzt, der die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhält, hat die folgenden Möglichkeiten:
- Einbau eines Feinstaubfilters oder ähnlicher Technik
- Austausch gegen einen modernen, emissionsarmen Kaminofen
- dauerhafte Außerbetriebnahme des Kaminofens

Kaminöfen dürfen auch ab 2025 weiterhin betrieben werden, wenn die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid gemäß der Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten werden | Foto: ©Lilli #190140046 – stock.adobe.com
Ausnahmen von der Austausch- und Stilllegungspflicht für Kaminöfen
Der Gesetzgeber hat ab 2025 auch Ausnahmen von der Austausch- und Stilllegungspflicht für Feuerstätten vorgesehen. Ausnahmen sind auch für einige Kaminöfen möglich, wenn sie die Emissionsgrenzwerte überschreiten. Die Ausnahmen betreffen folgende Feuerstätten:
• offene Kamine, die nicht ständig genutzt werden • historische Kamine, die bereits vor 1950 errichtet wurden und sich noch an ihrem ursprünglichen Standort befinden • Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen und für die eine Genehmigung vorliegt • Grundöfen wie Kachelöfen und andere Wärmespeicheröfen, die vor Ort errichtet wurden • Herde und Backöfen, deren Wärmeleistung 15 Kilowatt nicht überschreitet
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben setzt der Schornsteinfeger ab dem Jahr 2025 eine Frist für die Nachrüstung, den Austausch oder die Stilllegung des Kaminofens. Der Schornsteinfeger muss das Ordnungsamt informieren, wenn der Besitzer des Kaminofens dieser Aufforderung nicht nachkommt. D
er Verstoß kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Nachrüstung von Partikelfiltern
Damit ein Kaminofen auch nach 2025 betrieben werden kann, ist die Nachrüstung eines Feinstaub-Partikelabscheiders möglich. Ein solcher Filter kann für den Innen- und den Außenbereich gewählt werden. Für den Innenbereich werden die Filter am Rauchrohr des Kaminofens installiert. Im Außenbereich erfolgt die Installation am Schornstein. Ein Partikelfilter ermöglicht die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.

Damit ein Kaminofen auch nach 2025 betrieben werden kann, ist die Nachrüstung eines Feinstaub-Partikelabscheiders möglich | Foto: ©kranidi #1216485472 – stock.adobe.com
Moderne Kaminöfen mit niedrigen Emissionswerten
Häufig ist der Tausch eines alten Kaminofens kostengünstiger als die Nachrüstung eines Partikelfilters. Bereits ab Werk erfüllen diese modernen Kaminöfen die Vorgaben für die Emissionsgrenzwerte.
Keine Förderung für klassische Kaminöfen ab 2025
Für klassische Kaminöfen, die mit Scheitholz beheizt werden, gibt es seit 2025 keine staatlichen Förderungen mehr. Staatliche Förderungen werden jedoch für wasserführende Pelletöfen gewährt, die Wärme in die zentrale Heizanlage einspeisen. Der Pelletofen muss dafür über eine automatische Beschickung verfügen. Ein hydraulischer Abgleich ist notwendig. In Neubauten ist die zusätzliche Installation eines Staubabscheiders notwendig. Unter diesen Bedingungen können bis zu 35 Prozent der Kosten erstattet werden.