
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) | Foto: ©industrieblick #78621043 – stock.adobe.com
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und wurde am 26. August 1998 herausgegeben. Eine Änderung zur TA Lärm hat das Bundesumweltministerium 2017 veröffentlicht. Die Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ wurde hinzugefügt. Die Änderung bezieht sich auf ausgewiesene Urbane Gebiete, die mit der jüngsten Baurechtsnovelle eingeführt wurden.
Die TA Lärm konkretisiert die allgemeinen Anforderungen und Pflichten zum Schutz vor Immissionen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt sind. Sie enthält genauere Anforderungen zum Schutz vor Lärm.
Anwendungsbereich der TA Lärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm soll die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche schützen. Sie soll gleichzeitig schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbeugen.
Die TA Lärm gilt für Anlagen, die den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.
Ausnahmen, die nicht von der TA Lärm betroffen sind, gelten für die folgenden Anlagen:
- Sportanlagen, die unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen
- sonstige nicht genehmigungspflichtige Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten
- nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlagen
- Schießplätze, wenn dort Waffen ab Kaliber 20 Millimeter genutzt werden
- Tagebaue und die zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen
- Baustellen
- Seehafenumschlagsanlagen
- Anlagen für soziale Zwecke

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Begriffsbestimmungen in der TA Lärm
Um die Regelungen der TA Lärm zu konkretisieren, werden in der TA Lärm verschiedene Begriffe näher bestimmt:
- Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
- Einwirkungsbereich einer Anlage
- Maßgeblicher Immissionsort
- Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Fremdgeräusche
- Stand der Technik zur Lärmminderung
- Schalldruckpegel
- Mittelungspegel
- Kurzzeitige Geräuschspitzen
- Taktmaximalpegel, Taktmaximal-Mittelungspegel
- Beurteilungspegel
Verfahren zur Ermittlung der Geräuschimmission
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm legt Verfahren zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Immissionsrichtwerte fest. Sie gelten für den Tag zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und für die Nacht zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.
Grundlage für die Immissionsrichtwerte ist der Beurteilungspegel. Neben physikalischen Geräuschimmissionen können Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und besonders lärmsensible Tageszeiten einfließen.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm legt Verfahren zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Immissionsrichtwerte fest | Foto: ©mpix-foto #388353404 – stock.adobe.com
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm gilt für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Anlagen. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche kommt. Eine Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Geräusche muss getroffen werden. Dabei muss der aktuelle Stand der Technik zur Lärmminderung berücksichtigt werden.
Die zuständigen Behörden können nachträgliche Anordnungen treffen, um die Anforderungen bei bestehenden Anlagen einzuhalten.
Nicht genehmigungspflichtige Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Einwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Der Stand der Technik zur Lärmminderung muss auch hier berücksichtigt werden. Unvermeidbare Geräusche sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Werden die Lärmschutzanforderungen der TA Lärm nicht eingehalten, können die zuständigen Behörden Anordnungen im Einzelfall treffen.
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Die TA Lärm legt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, Immissionsorte innerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse fest.
Für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gelten die folgenden Immissionsrichtwerte:
- in Industriegebieten: 70 dB(A)
- in Gewerbegebieten: am Tage 65 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A)
- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten: am Tage 60 dB(A), in der Nacht 45 dB(A)
- in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: am Tage 55 dB(A), in der Nacht 40 dB(A)
- in reinen Wohngebieten: tags 50 dB(A), nachts 30 dB(A)
- in Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten: tags 45 dB(A), nachts 35 dB(A)
Für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden gelten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tage und 25 dB(A) in der Nacht. Bei kurzfristigen Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um maximal 10 dB(A) überschritten werden.
Bei seltenen Ereignissen gelten Immissionsrichtwerten von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Bei einzelnen kurzfristigen Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 25 dB(A) überschritten werden.

Die TA Lärm legt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, Immissionsorte innerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse fest | Foto: ©photoschmidt #255230038 – stock.adobe.com
Grundpflichten der Betreiber von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Die TA Lärm legt die Grundpflichten der Betreiber von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Anlagen fest. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen gilt, dass eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer solchen Anlage nur erteilt wird, wenn die Geräusche, die von der Anlage ausgehen, nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen und eine Vorsorge gegen solche schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen wird. Die TA Lärm schreibt eine Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht und der Vorsorgepflicht vor. In Sonderfällen ist eine ergänzende Prüfung erforderlich.
Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen sind die Betreiber verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu verhindern, die nach dem aktuellen Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind.
Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm gilt bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Umwelteinwirkungen auf ein Minimum zu beschränken. Dazu sind organisatorische Maßnahmen im Betriebsablauf, zeitliche Beschränkungen des Betriebs, Ausnutzung von natürlichen und künstlichen Hindernissen zur Lärmminderung, Einhaltung von ausreichenden Schutzabständen zu benachbarten Wohngebäuden und die Wahl des Aufstellungsortes von Maschinen zu berücksichtigen.
Ausnahmeregelungen bei Notsituationen
Ist eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich oder muss ein betrieblicher Notstand abgewehrt werden, handelt es sich um Notsituationen. Die TA Lärm legt Ausnahmeregelungen fest. Die Immissionsrichtwerte dürfen in solchen Fällen überschritten werden.
Bei betrieblichen Notständen handelt es sich um ungewöhnliche Ereignisse, die nicht vorhersehbar sind und unabhängig vom Willen des Betreibers einer Anlage plötzlich eintreten. Solche Ereignisse bringen die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich.