
Abgasgrenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Foto: ©Belish #502464028 – stock.adobe.com
Um die Klimaschutzziele zu erreichen und einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, wurden europaweit geltende Richtlinien und Verordnungen eingeführt. Sie definieren die Abgaswerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Die erste einheitliche Vorschrift für PKW auf europäischer Ebene trat 1970 mit der Richtlinie 70/220/EWG in Kraft. Sie legte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoff fest. Mit der Einführung der Emissionsnorm Euro 1 begann 1992 die Abgasgesetzgebung für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Europäische Richtlinie 91/441/EWG. Inzwischen wurden strengere Abgasgrenzwerte festgelegt. Die Fahrzeuge verfügen über eine umweltfreundlichere Ausstattung. Auch der Klimawandel erfordert härtere Richtlinien mit niedriger definierten Abgasgrenzwerten.
Aktuell verbindliche Normen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
Die neue Abgasnorm Euro 7 wurde vom EU-Rat im April 2024 angenommen und trat Ende Mai 2024 in Kraft. Sie gilt aktuell für Lkw und Busse und legt strengere Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe fest. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ist sie erst 30 Monate nach Inkrafttreten verbindlich, also ab dem 29. November 2026. Sie ist ab Ende November 2027 auch für alle neu zugelassenen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge verbindlich.
Gegenwärtig gilt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bei den Emissionsgrenzwerten für Stickoxide und Feinstaub noch die Euro 6 Norm. Die Grenzwerte für Feinstaubpartikel gelten für alle Pkw und leichten Nutzfahrzeuge mit Benzinmotor und nicht nur für Fahrzeuge mit Ottomotoren mit Direkteinspritzung. Die Euro 7 erfasst auch Feinstaubpartikel, die kleiner als zehn Nanometer sind.
Sie treten vorrangig bei Fahrzeugen mit Benzinmotor auf, insbesondere, wenn es sich um eine Direkteinspritzung handelt.
Die Emissionsnorm Euro 6 gilt für neue Pkw aller Gewichtsklassen. Bei leichten Nutzfahrzeugen hängen die Abgaswerte von der Bezugsmasse ab. Die Bezugsmasse ist die Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs, von der die Pauschalmasse des Fahrers von 75 Kilogramm subtrahiert wird. Dazu wird die Pauschalmasse von 100 Kilogramm addiert.

Die neue Abgasnorm Euro 7 wurde vom EU-Rat im April 2024 angenommen und trat Ende Mai 2024 in Kraft | Foto: ©Kirill Gorlov #1401529763 – stock.adobe.com
Europäische Gesetzgebung für CO2
Für neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind CO2-Zielwerte ein wichtiges Instrument, den Energieverbrauch zu reduzieren. Für ein einzelnes Fahrzeug gilt kein CO2-Höchstwert. Ein gewichtsbasierter CO2-Flottenzielwert wird festgelegt. Er bildet den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen jedes einzelnen Fahrzeugs eines Herstellers im Kalenderjahr ab, das in der EU neu zugelassen wird.
Bis zum Jahr 2021 wurden die CO2-Emissionen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge noch getrennt reguliert. Im Laufe der Jahre wurden die Zielwerte immer niedriger festgelegt. Seit 2020 liegt der Zielwert bei 95 g CO2/km. Er musste zunächst von 95 Prozent der Neuwagenflotte eingehalten werden. Seit 2021 gilt er für die gesamte Flotte. Ein gewichtsbasierter CO2-Zielwert für leichte Nutzfahrzeuge gilt seit 2017 und liegt bei 175 g CO2/km.
Weiterhin gilt seit 202, ein gewichtsbasierter CO2-Zielwert für leichte Nutzfahrzeuge von 147 g CO2/km.
Die CO2-Regulierung ist für die Zieljahre 2020/2021 noch strenger geworden. Sie beinhaltet noch weitere Elemente, darunter die Mehrfachanrechnung von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Öko-Innovationen für CO2-Spartechniken, deren Wirkung nicht im offiziellen Testverfahren nachweisbar ist, sowie Strafzahlungen bei Nichteinhaltung der Zielwerte.

Für neu zugelassene Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind CO2-Zielwerte ein wichtiges Instrument, den Energieverbrauch zu reduzieren | Foto: ©corepics #94841206 – stock.adobe.com
Erfassung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb
Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden mit der Verordnung (EU) 2018/1832 zur Installation einer Einrichtung zur fahrzeuginternen Erfassung und Überwachung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs in den Fahrzeugen verpflichtet. Das On-Board Fuel Consumption Monitoring Device ist seit dem 1. Januar 2020 für alle neu zugelassenen Pkw der Klasse M und für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I Pflicht.
Der Gesetzgeber muss noch präzisieren, wie die Erfassung und Auswertung der CO2-Werte erfolgen soll.
Anreizmechanismus für Elektromobilität
Die Verordnung (EU) 2019/631 reduziert die CO2-Zielwerte für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge für 2025 auf minus 15 Prozent gegenüber dem Zielwert von 2021. Für das Jahr 2030 sollen die CO2-Zielwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gegenüber 2021 auf minus 31 Prozent reduziert werden.
Die Verordnung (EU) 2023/851 verschärft die Zielwerte noch weiter:
- für 2030 wird der Wert von minus 37,5 Prozent für Pkw durch 55 Prozent ersetzt
- für 2030 wird der Wert von 31 Prozent für leichte Nutzfahrzeuge durch 50 Prozent ersetzt
- ab 2035 gilt ein EU-weiter Flottenzielwert für die durchschnittlichen Emissionen für die Flotte von neuen Pkw und leichten Nutzfahrzeugen.
Die Verordnung (EU) 2023/851 hebt den Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 auf. Das betrifft batterieelektrische Fahrzeuge, Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen mit einer Emission von weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer.
Für die Jahre 2025 bis 2029 gelten die folgenden Schwellenwerte: Verkauft ein Hersteller im Jahr 2025 mehr als 25 Prozent Pkw oder mehr als 17 Prozent leichte Nutzfahrzeuge, werden die CO2-Zielwerte gesenkt.

Die Verordnung (EU) 2023/851 hebt den Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2030 auf | Foto: ©Janni #136665054 – stock.adobe.com
Abgaswerte gemäß Euro 6
Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sind die Werte gemäß Euro 6 in der Verordnung EG 715/2007 in Verbindung mit der Richtlinie EG 692/2008 festgelegt. Sie sind nach Diesel- und Ottomotor sowie nach Fahrzeuggewicht gestaffelt. Die Maßeinheit für die Grenzwerte ist Gramm pro Kilometer.
Für Kohlenmonoxid gelten die folgenden Grenzwerte:
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 1.305 Kilogramm: Diesel: 0,5; Otto:1
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.305 bis 1.760 Kilogramm: Diesel: 0,63; Otto: 1,81
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.760 bis 2.610 Kilogramm: Diesel: 0,74; Otto: 2,27
Für unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC für Hydrocarbon) gelten die folgenden Grenzwerte:
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 1.305 Kilogramm: Diesel: -; Otto: 0,1
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.305 bis 1.760 Kilogramm: Diesel: -; Otto: 0,13
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.760 bis 2.610 Kilogramm: Diesel: -; Otto: 0,16
Für Stickoxide sehen die Grenzwerte folgendermaßen aus:
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 1.305 Kilogramm: Diesel: 0,08; Otto: 0,06
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.305 bis 1.760 Kilogramm: Diesel: 0,105; Otto: 0,075
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.760 bis 2.610 Kilogramm: Diesel: 0,125: Otto: 0,082
Für Dieselfahrzeuge gelten Grenzwerte für Hydrocarbon und Stickoxide:
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 1.305 Kilogramm: 0,17
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.305 bis 1.760 Kilogramm: 0,195
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.760 bis 2.610 Kilogramm: 0,215
Für Fahrzeuge mit Ottomotor gelten Grenzwerte für Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (NMHC):
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 1.305 Kilogramm: 0,068
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.305 bis 1.760 Kilogramm: 0,09
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von 1.760 bis 2.610 Kilogramm: 0,108
Für die Partikelmasse gilt bei allen Pkw und leichten Nutzfahrzeugen ein Grenzwert von 0,0045 Gramm pro Kilometer.