
Anforderungen an Stoffe zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie an Desinfektionsverfahren | Foto: ©OrthsMedien #205535975 – stock.adobe.com
Die Trinkwasserverordnung legt strenge Anforderungen für Stoffe zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Desinfektionsverfahren fest. Es geht darum, dass Trinkwasser über eine gute Qualität verfügt und gesundheitlich unbedenklich ist. Laut Trinkwasserverordnung dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt erfasst wurden.
Bei den Desinfektionsverfahren kommt es darauf an, dass sie Krankheitserreger wirksam abtöten und keine gesundheitlichen Nebenwirkungen haben.
Rechtliche Grundlagen für die Anforderungen an Aufbereitungsstoffe für Wasser und an Desinfektionsverfahren
Die Trinkwasserverordnung bildet mit den Paragrafen 11 mit den allgemeinen Anforderungen an Aufbereitungsstoffe, 19 mit den allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung und 20 mit der Liste der Aufbereitungsstoffe die rechtliche Grundlage. Auch die Anforderungen an Desinfektionsverfahren sind in der Trinkwasserverordnung geregelt.
Darüber hinaus befassen sich noch einige weitere Paragrafen der Trinkwasserverordnung mit Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
Ziel beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen für Wasser
Beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen für Wasser für den menschlichen Gebrauch besteht das Ziel darin, dass die Stoffe gegenüber Vergleichsprodukten den geringsten Gehalt an Verunreinigungen aufweisen. Sie sollten toxikologisch unbedenklicher als die Vergleichsprodukte sein. Die Vergleichbarkeit ergibt sich aus Einsatzzweck, Handhabbarkeit und Wirksamkeit. Bei Desinfektionsverfahren bedeutet das, dass mittel- und langfristig Desinfektionsverfahren bevorzugt werden, die nur eine geringe Belastung mit unerwünschten Nebenprodukten hervorrufen.
Desinfektionsverfahren sind in der Liste des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit festgelegt, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht ist. Bei den Desinfektionsverfahren ist es sinnvoll, Alternativen zur Chlordosierung zu prüfen.

Beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen für Wasser für den menschlichen Gebrauch besteht das Ziel darin, dass die Stoffe gegenüber Vergleichsprodukten den geringsten Gehalt an Verunreinigungen aufweisen | Foto: ©OrthsMedien #205658251 – stock.adobe.com
Wichtig beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen
Aufbereitungsstoffe für Wasser werden bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser bis zur Entnahmestelle verwendet. Die Zusammensetzung des Trinkwassers kann sich durch die Aufbereitungsstoffe verändern. Das ist in Paragraf 3 Nummer 8 der Trinkwasserverordnung von 2001 geregelt.
Zu den Aufbereitungsstoffen zählen auch deren Ionen, wenn sie durch einen Ionentauscher oder eine Elektrolyse zugeführt wurden. Nur Aufbereitungsstoffe und deren Ionen dürfen verwendet werden, wenn mindestens eines der folgenden Aufbereitungsziele erreicht wird:
- Durch die Aufbereitung im Wasserwerk werden unerwünschte Stoffe aus dem Rohwasser entfernt.
- Die Zusammensetzung des fortgeleiteten Wassers verändert sich, um die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle beim Verbraucher einzuhalten. Die weitergehende Aufbereitung zu technischen Zwecken wie der Enthärtung ist darin enthalten.
- Krankheitserreger werden abgetötet oder inaktiviert. Das kann bei der Wasseraufbereitung im Wasserwerk als Primärdesinfektion, aber auch bei der Verteilung des Trinkwassers auf festen Leitungswegen als Sekundärdesinfektion erfolgen.
Umgang mit den Aufbereitungsstoffen
Aufbereitungsstoffe, die dem Trinkwasser zugesetzt werden, um unerwünschte Stoffe zu entfernen und bestimmungsgemäß nicht im Wasser verbleiben, müssen vollständig aus dem Wasser entfernt werden, wenn die Aufbereitung abgeschlossen ist. Diese Stoffe dürfen dann nur noch in einer Konzentration enthalten sein, die technisch unvermeidbar ist. Die Konzentration muss gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklich sein.
Wurden die Aufbereitungsstoffe zugesetzt, um die Zusammensetzung des Trinkwassers zu verändern oder um Krankheitserreger abzutöten, verbleiben sie im Trinkwasser. Sie dürfen entsprechend dem Minimierungsgebot nur in einem Maß angewendet werden, das auf die Erreichung des Aufbereitungsziels beschränkt ist.

Aufbereitungsstoffe, die dem Trinkwasser zugesetzt werden, um unerwünschte Stoffe zu entfernen und bestimmungsgemäß nicht im Wasser verbleiben, müssen vollständig aus dem Wasser entfernt werden, wenn die Aufbereitung abgeschlossen ist | Foto: ©Avatar_023 #306420618 – stock.adobe.com
Anforderungen an die Qualität der Aufbereitungsstoffe
Die Qualität der Aufbereitungsstoffe muss geprüft werden. Das Europäische Regelwerk der Normungsreihe „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ legt die Vorgehensweise für die Qualitätsprüfung fest. So ist eine internationale Harmonisierung der Qualität der Aufbereitungsstoffe gewährleistet. Zusätzlich müssen bei der Qualität der Aufbereitungsstoffe die Anforderungen des Arbeitsblatts zu Aufbereitungsstoffen in der Trinkwasserversorgung berücksichtigt werden.
Ionenaustauscher und andere Filtermaterialien, die nicht gelistet sind, dürfen weiterhin verwendet werden, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist und wenn sie bereits vor Einführung der Liste in Betrieb waren. Aus den Ionenaustauschern und Filtermaterialien dürfen keine chemischen Stoffe in das aufbereitete Wasser übergehen, deren Wirkung auf die Umwelt und die Gesundheit vermeidbar oder unvertretbar ist.
Luft darf für Ozonerzeugung, Oxidation, Gasaustausch, Sauerstoffanreicherung und mechanische Entsäuerung verwendet werden.
Wichtige Angaben zu den Aufbereitungsstoffen
Um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren die Anforderungen des Bundesgesundheitsamtes erfüllen, wird die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren regelmäßig vom Umweltbundesamt geprüft und aktualisiert. Zu den Stoffen müssen Angaben über Reinheit, Verwendungszwecke, zu denen sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, zulässige Zugabe und zulässige Höchstkonzentrationen der verbleibenden Restmengen im Trinkwasser enthalten sein.
Darüber hinaus sind Angaben über die sonstigen Einsatzbedingungen erforderlich.
Bei den Desinfektionsverfahren sind in der Liste Mindestkonzentrationen an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Desinfektionsstoffe nach Abschluss der Desinfektion enthalten. Der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe ist in der Liste spezifiziert. Aufbereitungsstoffe müssen vom Europäischen Parlament zugelassen sein, damit sie in die Liste aufgenommen werden können.
Aufbereitungsstoffe in der Liste
In der Liste sind Aufbereitungsstoffe aufgeführt, die als Lösungen oder Gase, aber auch als Feststoffe verwendet werden. Ein Teil der Liste enthält Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion dienen. Weiterhin sind Desinfektionsverfahren gelistet. In der Liste sind Angaben über zulässige Zugaben und die zulässige Höchstkonzentration der Stoffe enthalten.
Die Liste enthält die folgenden zulässigen Desinfektionsverfahren:
- Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung
- Dosierung von Chlorgaslösungen
- Dosierung von Natrium- und Calcium-Hypochloritlösung
- Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlor vor Ort
- Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor Ort
- UV-Bestrahlung