
Bundeseinheitliche Regelung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Foto: ©U. Gernhoefer #96976110 – stock.adobe.com
Die Bundesländer konnten ursprünglich eigene Bestimmungen erlassen, um die Bundesgesetze zum Wasserrecht und die Verordnungen auf deren Basis auszufüllen. Sie hatten ihre eigenen Gesetze und Rechtsverordnungen erlassen. Die Föderalismusreform 2006 führte dazu, dass der Bund das Wasserrecht abschließend regelt. Außer bei stoff- und anlagenbezogenen Vorhaben dürfen die Bundesländer von diesen Regelungen des Bundes abweichen. Im April 2010 trat die bundeseinheitliche Regelung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft. Inzwischen erfolgten mehrere Änderungen dieser Regelung. Die letzte Änderung trat am 27. Juni 2020 in Kraft.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Regelungen in der AwSV
AwSV ist die Abkürzung für Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese Verordnung ist seit August 2017 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Sie umfasst fachliche Aspekte zur Planung, Errichtung und zum Betrieb solcher Anlagen und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen. Weiterhin regelt die Verordnung die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Gütegemeinschaften. Zu den Inhalten der bundesweit geltenden Verordnung gehören auch die Anforderungen an Anlagen im landwirtschaftlichen Betrieb, Lagerung, Abfüllung und Umschlag wassergefährdender Stoffe sowie die Überwachung von Beschichtungssystemen.
Der Regelungsumfang hat sich mit der AwSV gegenüber den bisherigen landesweit geltenden Verordnungen deutlich erhöht.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird in der AwSV geregelt | Foto: ©kittisak #521209319 – stock.adobe.com
Grundlegende Regelungen der AwSV
Die AwSV enthält vier grundlegende Regelungen:
- Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen
- Besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen
- Grundsatzanforderungen an Anlagen
- Festlegung der Gefährdungsstufen von Anlagen
Zu den Pflichten der Anlagenbetreiber gehört die Einstufung von Stoffen und Gemischen in seiner Anlage in Wassergefährdungsklassen. Diese Einstufung bildet die Grundlage für die Bestimmung der sicherheitstechnischen Ausstattung der Anlage. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen müssen über ihre gesamte Betriebszeit hinweg dicht sein, damit die wassergefährdenden Stoffe nicht entweichen können. Bei Zwischenfällen sind die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Das Ziel der Verordnung besteht darin, Schäden an den Gewässern durch auslaufende Stoffe oder Gemische zu verhindern.
Pflichten der Betreiber von Anlagen
Zu den Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß AwSV gehören:
- Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen:
Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, die Stoffe und Gemische in nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen. Wassergefährdend sind alle Stoffe, die dauerhaft oder in erheblichem Maß die Beschaffung des Wassers negativ beeinflussen. Eine Klassifizierung in fünf Gruppen ist vorgeschrieben:
– nicht wassergefährdend
– schwach wassergefährdend
– deutlich wassergefährdend
– stark wassergefährdend
– allgemein wassergefährdend - Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen:
Die Betreiber von Anlagen müssen dokumentieren, welche Teile zur Anlage gehören und wo sich die Schnittstellen zu anderen Anlagen befinden. - Anforderungen an Befüllung und Entleerung von Anlagen:
Die Befüllung und Entleerung von Anlagen muss überwacht werden. Vor dem Beginn der Arbeiten muss sich der Betreiber vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen überzeugen, die dafür erforderlich sind. - Pflichten bei Betriebsstörungen und Instandsetzung:
Nicht immer kann eine Betriebsstörung ausgeschlossen werden. Treten aus Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe aus, muss der Betreiber unverzüglich die geeigneten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten. - Gefährdungsstufen von Anlagen:
Die Betreiber müssen ihre Anlagen einer Gefährdungsstufe zuordnen. Die Gefährdungsstufen von A bis D werden aus Volumen beziehungsweise Masse sowie der Wassergefährdungsklasse der Stoffe und Gemische bestimmt. - Anzeigepflicht vor der Errichtung von Anlagen:
Bei der Errichtung, bei wesentlichen Änderungen und beim Betreiberwechsel von prüfpflichtigen Anlagen gilt für den Betreiber die Anzeigepflicht. Der Betreiber muss der zuständigen Behörde die Änderung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich anzeigen. Die unter Wasserbehörde oder das Umweltamt ist die zuständige Behörde. - Anlagendokumentation:
In einer Anlagendokumentation muss der Betreiber alle wesentlichen Informationen zur Anlage erfassen. - Betriebsanweisung oder Merkblatt:
Der Betreiber einer Anlage muss eine Betriebsanweisung vorhalten, in der ein Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthalten ist und Sofortmaßnahmen zur Abwehr von nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festgelegt sind. - Fachbetriebspflicht bei der Errichtung, Reinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Anlagen:
Anlagen und die dazugehörigen Teile dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, gereinigt, instandgehalten und stillgelegt werden. - Prüf- und Überwachungspflichten:
Der Betreiber muss die Anlage regelmäßig auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrollieren. - Prüfung durch Sachverständige:
Einige Prüfungen dürfen nur durch Sachverständige erfolgen. Die Prüfungen müssen in festgelegten Intervallen erfolgen. - Mängelbeseitigung:
Der Betreiber der Anlage muss dafür sorgen, dass bei Prüfungen durch Sachverständige festgestellte Mängel innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise unverzüglich beseitigt werden.

Der Betreiber muss die Anlage regelmäßig auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrollieren | Foto: ©Grispb #1236527988 – stock.adobe.com
Ausführung von Arbeiten durch Fachbetriebe
Arbeiten an bestimmten Anlagen dürfen nur von dazu berechtigten Fachbetrieben ausgeführt werden. Das betrifft die folgenden Anlagen:
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen gemäß Gefährdungsstufen C und D
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen gemäß Gefährdungsstufe B in Wasserschutzgebieten
- unterirdische Anlagen
- Biogasanlagen
- Heizölverbraucheranlagen gemäß Gefährdungsstufen B, C und D
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
Die Fachbetriebe benötigen eine Zertifizierung durch eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder eine Sachverständigenorganisation. Für die Zertifizierung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Verfügbarkeit von Ausrüstung und Geräten
- Bestellung einer verantwortlichen Person im Betrieb, die über eine einschlägige Ausbildung, fachspezifische Kenntnisse und mindestens zwei Jahre Berufspraxis verfügt
- ausschließlich Einsatz von Personal mit erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten
- Schaffung von Arbeitsbedingungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten
Fachbetriebe können einen Antrag auf Zertifizierung stellen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Zertifizierung gilt für zwei Jahre.