
Neue EU-Regelungen für Verpackungen | Foto: ©Parilov #2148623973 – stock.adobe.com
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung soll Verpackungsmüll reduziert werden. Die Verpackungen sollen weniger Leerraum haben. Für Fast-Food-Boxen werden Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), die sogenannten Ewigkeitschemikalien, festgelegt. Die neuen Regelungen gelten in der EU seit dem 12. August 2026.
Hauptziele der neuen Verpackungsverordnung
Die neue EU-Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (EU 2025/40) legt einheitliche Regelungen für Verpackungen fest. Die meisten ihrer Pflichten sind seit diesem Datum anwendbar, einzelne Fristen (etwa zum Leerraum oder zu bestimmten Verpackungsverboten) greifen erst 2027 bis 2030.
Unter anderem sollen der Binnenhandel gestärkt und der Versandhandel nachhaltiger gemacht werden. Die Hauptziele der neuen Verordnung bestehen in:
- Stärkung der Kreislaufwirtschaft
- Verringerung von Verpackungsabfällen
- Förderung von Recycling

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Geltungsbereich der Verpackungsverordnung
Grundsätzlich gilt die neue Verpackungsverordnung für alle Unternehmen, die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder Import von Verpackungen oder verpackten Waren beschäftigt sind. Relevanter als die Größe eines Unternehmens ist dessen Rolle in der Lieferkette.
Industrie und Handel sind von der Regelung ebenso betroffen wie kleinere Handwerksbetriebe, zu denen Konditoreien, Fleischereien, Bäckereien, aber auch Bau- oder Installationsbetriebe gehören.
Innerhalb der Verpackungslieferkette unterscheidet die neue Verordnung zwischen Erzeugern, Importeuren, Lieferanten, Vertreibern und Herstellern. Abhängig von ihrer Rolle haben die Unternehmen unterschiedliche Pflichten. Unternehmen müssen daher ihre Verantwortung prüfen.
Die Erzeuger sind mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt, zu denen technische Nachweise und Konformitätserklärungen für die eingesetzten Verpackungen gehören. Als Erzeuger gelten Unternehmen, wenn sie Verpackungen unter eigener Marke oder mit eigenem Logo anfertigen lassen. Sie tragen für die Einhaltung der EU-Vorgaben die volle rechtliche Verantwortung.
Lieferanten müssen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Bringt ein Unternehmen erstmalig Verpackungen oder verpackte Waren in Verkehr, muss es sich im nationalen Handelsregister registrieren. In Deutschland ist es das LUCID-Register, das vom Gesetzgeber noch angepasst wird.
Beziehen Unternehmen ihre Materialien oder Waren aus Drittländern, gelten sie als Importeure. Sie müssen dafür sorgen, dass die Verpackungen die Vorgaben der EU erfüllen. Dazu gehört, dass sie auf der Verpackung ihren Namen und ihre Anschrift anbringen müssen. Ohne Dokumentation dürfen sie ihre Produkte nicht auf den Markt bringen.

Grundsätzlich gilt die neue Verpackungsverordnung für alle Unternehmen, die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder Import von Verpackungen oder verpackten Waren beschäftigt sind | Foto: ©I Viewfinder #1537032497 – stock.adobe.com
Sonderregel für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen mit Eigenmarken gilt eine Sonderregel. Sie gelten als Erzeuger, wenn sie als Auftraggeber in ihrem Namen oder unter ihrer Marke verpackte Produkte herstellen lassen. Die Unternehmen sind dann für die technischen Unterlagen, die Produktkonformität und die Konformitätserklärung verantwortlich.
Der Lieferant steht in der Pflicht, wenn er im selben EU-Mitgliedsstaat wie das Kleinstunternehmen als Auftraggeber ansässig ist. Er ist dann für die Produktkonformität verantwortlich. Das Kleinstunternehmen ist damit nicht automatisch von der Finanzierung der Verpackungsentsorgung, etwa der Beteiligung an dualen Systemen, befreit.
Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen
Die Ewigkeitschemikalien PFAS werden beispielsweise genutzt, um das Durchweichen von PFAS-Verpackungen zu verhindern. Seit August 2026 dürfen diese Stoffe nur noch in außerordentlich geringen Mengen in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Diese Stoffe sind nur schwer abbaubar und stellen ein Risiko für Umwelt und Gesundheit dar.
Die Grenzwerte für PFAS sind laut der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg so gering, dass eine absichtliche Verwendung dieser Stoffe ausgeschlossen ist.
Unternehmen müssen prüfen, ob ihre Verpackungen den neuen EU-Vorgaben entsprechen. Von den Lieferanten müssen sie entsprechende Nachweise fordern.
Verpackungen, bei denen die PFAS-Grenzwerte überschritten werden, dürfen noch verwendet werden, wenn sie sich noch in den Lagern der Unternehmen befinden.
Verpflichtung für kleine und recyclingfähige Verpackungen
Die neue Verpackungsverordnung schreibt vor, dass Verpackungen so klein wie möglich und recyclingfähig sein müssen. In Kartons, wie sie beispielsweise im Versandhandel verwendet werden, darf der Leerraum 50 Prozent nicht überschreiten. Als Leerraum gilt auch der Platz, der mit Füllmaterial wie Verpackungschips, Papier oder Luftpolsterfolie ausgefüllt ist.
Verschiedene Einwegplastikverpackungen für unverpacktes frisches Obst und Gemüse sind künftig untersagt. Dazu gehören sehr leichte Plastiktüten, wenn sie nicht für lose Lebensmittel oder aus hygienischen Gründen benötigt werden.
Bis 2040 soll mit den neuen Regelungen der Verpackungsmüll schrittweise um mindestens 15 Prozent, verglichen mit 2018, reduziert werden. Der Verpackungsmüll soll bis 2030 um 5 Prozent und bis 2035 um weitere 10 Prozent reduziert werden. Bereits ab Februar 2027 sind Unternehmen dazu verpflichtet, kundeneigene Behälter zu befüllen.



