
Chemikaliensicherheit - weltweit einheitliche Kennzeichnung | Foto: ©A_Bruno #24886694 – stock.adobe.com
Für die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen gaben die Vereinten Nationen bereits 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) einen Anstoß. Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde im Dezember 2002 von der UN-Kommission verabschiedet. GHS ist der Versuch eines weltweit einheitlichen Systems zur Chemikalienkennzeichnung und wird innerhalb der EU mit der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) umgesetzt, die im September 2008 von den Mitgliedsstaaten beschlossen wurde und seit Januar 2009 in Kraft ist. Zusätzliche Gefahrenklassen wurden im April 2023 eingeführt. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht wird mit der Revision der CLP-Verordnung weiterentwickelt.
GHS zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Vor dem Inverkehrbringen müssen alle Chemikalien abhängig von ihrer Gefahr eingestuft und gekennzeichnet werden. Die gefährlichen Stoffeigenschaften sind zu identifizieren und mit Gefahrensymbolen zu kennzeichnen, um Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen beim Umgang mit den Chemikalien zu schützen.
Die Systeme, die weltweit zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien genutzt werden, unterscheiden sich.
Daher kann eine Chemikalie in einem Land als gefährlich eingestuft werden, während sie in einem anderen Land als nicht gefährlich gilt. Beim Transport und Handel führt das ebenso zu Problemen wie beim Arbeitsschutz und bei Verbrauchern.
Aus diesen Gründen wurde das Globally Harmonised System eingeführt, bei dem es sich um das erste weltweit einheitliche System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien handelt. Dieses System schreibt einheitliche Kriterien vor, um Chemikalien einzustufen und zu kennzeichnen. Ein Stoff, der als umweltgefährlich oder giftig gilt, wird weltweit mit dem gleichen Symbol gekennzeichnet.
Ziele des GHS
Das GLS verfolgt mehrere wichtige Ziele:
- Handelserleichterungen im internationalen Warenverkehr
- Einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der ganzen Welt
- Verbesserung von Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutz sowie Arbeits- und Transportsicherheit
- Harmonisierung mit Transportrecht für gefährliche Güter

GHS zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien | Foto: ©Dee-sign #1412360142 – stock.adobe.com
Intrinsische Eigenschaften von Stoffen und Gemischen als Grundlage zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Die intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen bilden die Grundlage, um Chemikalien nach GHS einzustufen und zu kennzeichnen. Grundsätzlich wird zwischen Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren und physikalischen Gefahren unterschieden. Die Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sind im GHS als Texte formuliert. Zusätzlich sind standardisierte Piktogramme zur Visualisierung von Gefahren vorgegeben.
Die Gefahrenklasse beschreibt die Art der Gefahr und ist in Kategorien unterteilt, um über die Stärke der Gefährlichkeit zu informieren. Das GHS deckt die folgenden Bereiche ab:
- Anwendungsbereich für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen
- weltweit gültige Grundsätze für Einstufung und Kennzeichnung
- Grundsätze der Gefahrenkommunikation
- 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren
- 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren
- 2 Gefahrenklassen für Umweltgefahren
Die physikalischen Gefahren umfassen:
- Entzündbare Flüssigkeiten
- Entzündbare Feststoffe
- Entzündbare Gase
- Entzündbare Aerosole
- Oxidierende Flüssigkeiten
- Oxidierende Feststoffe
- Oxidierende Gase
- Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
- Pyrophore Flüssigkeiten
- Pyrophore Feststoffe
- Organische Peroxide
- Gase unter Druck
- Stoffe, die korrosiv gegenüber Metallen sind
- Stoffe und Gemische, die zusammen mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Zu den gesundheitlichen Gefahren gehören:
- Akute Toxizität oral, dermal und inhalativ mit fünf Gefahrenkategorien
- Ätzung oder Reizwirkung auf die Haut mit drei Gefahrenkategorien
- Schwere Augenschädigung oder Augenreizung mit zwei Gefahrenkategorien
- Sensibilisierung von Atemwegen und Haut mit zwei Gefahrenkategorien
- Reproduktionstoxizität mit vier Gefahrenkategorien
- Keimzellmutagenität mit drei Gefahrenkategorien
- Karzinogenität mit drei Gefahrenkategorien
- Spezifische Zielorgan-Toxizität mit einmaliger Exposition mit drei Gefahrenkategorien
- Spezifische Zielorgan-Toxizität mit wiederholter Exposition mit zwei Gefahrenkategorien
- Aspirationsgefahr mit zwei Gefahrenkategorien
Als Umweltgefahren gelten die Gefahr für Gewässer und die Giftigkeit für Wasserorganismen.
Keine unmittelbare Rechtsgültigkeit der Empfehlungen für alle Länder
Die Empfehlungen des GHS sind für die einzelnen Länder weltweit nicht unmittelbar rechtsgültig. Sie sprechen die Regierungen der Länder ebenso an wie für Chemikaliensicherheit verantwortliche internationale Organisationen. Die EU hat sich politisch verpflichtet, die Regeln des GHS umzusetzen. Die Texte des GHS sind daher auch Teil der europäischen Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe und Mischungen. In das europäische Recht wurden fast alle Gefahrenkategorien des GHS übernommen.
In die Vorschriften zum Transport von gefährlichen verpackten Gütern wurden nur die drei höchsten Gefahrenkategorien zur akuten Toxizität sowie Hautätzungen übernommen.
Eine Übernahme der meisten Gefahrenkategorien erfolgte für die Bewertung von flüssigen Massengütern.
Im Dezember 2002 wurde die erste Ausgabe des GHS beschlossen. Sie sollte als erste Grundlage für die Harmonisierungen dienen und wurde 2003 als Purple Book, also als violettes Buch der Vereinten Nationen veröffentlicht. Die erste überarbeitete Auflage erschien 2005. Eine dritte überarbeitete Auflage wurde 2009 veröffentlicht. An einer Verbesserung wird weiterhin gearbeitet.

Die Empfehlungen des GHS sind für die einzelnen Länder weltweit nicht unmittelbar rechtsgültig | Foto: ©Artur Wnorowski #526069856 – stock.adobe.com
CLP-Verordnung zur Umsetzung des GHS innerhalb der EU
Innerhalb der EU dient die CLP-Verordnung zur Umsetzung der Regeln des GHS. Sie regelt die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische. Im April 2023 wurden zusätzlich neue Gefahrenklassen eingeführt. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht wird mit der Revision weiterentwickelt. Die CLP-Verordnung ist seit dem 20. Januar 2009 in Kraft und löste die Stoffrichtlinie sowie die Zubereitungsrichtlinie ab.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 mussten die neuen Gefahrenklassen für Stoffe und spätestens ab dem 1. Mai 2026 für Gemische angewendet werden.
Zur Revision der CLP-Verordnung hat die EU-Kommission am 19. Dezember 2022 einen Vorschlag zur Revision vorgelegt. Die CLP-Verordnung wird damit modernisiert. Erkannte Defizite werden mit der Revision beseitigt.
Arten von Einstufungen nach der CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung unterscheidet die harmonisierte Einstufung und die Selbsteinstufung. Die harmonisierte Einstufung wird auch als Legaleinstufung bezeichnet. Innerhalb der EU sind Legaleinstufungen verbindlich. Sie sind im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. Chemikalien, für die es keine Legaleinstufung gibt oder bei denen die Legaleinstufung nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt ist, müssen eigenverantwortlich bewertet und eingestuft werden. Gemische fallen immer unter die Selbsteinstufung.
Eine wichtige Grundvoraussetzung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bilden auch in der CLP-Verordnung die intrinsischen Eigenschaften. Die REACH-Verordnung ist seit 2007 in Kraft und ist die Chemikalienverordnung der EU zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie unterstützt die Datengenerierung für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und stellt Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung aller zu registrierenden Stoffe bereit.

Die CLP-Verordnung unterscheidet die harmonisierte Einstufung und die Selbsteinstufung | Foto: ©Stefanie #509401201 – stock.adobe.com
Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung ergänzt die Gefahrenklassen des GHS um weitere Gefahrenklassen und definiert einige Gefahrenklassen genauer:
- Gewässergefährdend: Stoffe und Gemische mit akuter oder langfristiger Schadwirkung gegenüber Wasserorganismen, unterteilt in eine akute Gefahrenkategorie und vier langfristige Gefahrenkategorien
- Die Ozonschicht schädigend: Stoffe, die eine Gefahr für die Struktur und Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen, und Gemische, in denen mindestens 0,1 Prozent solcher Stoffe enthalten sind
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt: Neue Gefahrenklasse, die Stoffe und Gemische umfasst, die sich im intakten Organismus negativ auswirken, hormonwirksame Aktivitäten aufweisen und bei denen ein biologisch plausibler Zusammenhang zwischen hormonwirksamer Aktivität und negativem Effekt besteht, eingeteilt in zwei Kategorien nach Beweislast
- PBT- und vPvB-Eigenschaften: Neue Gefahrenklasse, die Stoffe und Gemische umfasst, die nur langsam in der Umwelt abgebaut werden, sich stark in Umwelt und Organismen anreichern und gegebenenfalls toxisch sind
- PMT- und vPvM-Eigenschaften: Neue Gefahrenklasse für Stoffe und Gemische, die nur langsam in der Umwelt abgebaut werden, im Wasser mobil und gegebenenfalls toxisch sind sowie eine Gefahr für Wasserressourcen darstellen
Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogrammen nach GHS
Zur Kennzeichnung von Chemikalien definiert das GHS neun verschiedene Piktogramme, die einzeln oder in Kombination miteinander verwendet werden können. Bei diesen Piktogrammen handelt es sich um eine Raute mit rotem Rand, die auf weißem Grund ein schwarzes Symbol zeigt. Die alten Gefahrensymbole, die auf orangefarbenem Grund ein schwarzes Symbol zeigen, werden teilweise in abgewandelter Form genutzt. Der Totenkopf wird nur noch bei akut wirkenden Giften verwendet.
Für die Kennzeichnung gelten die folgenden Piktogramme:
- GHS01, explodierende Bombe: Explosionsgefahr; Stoffe, die leicht explodieren oder schnell verpuffen
- GHS02, Flamme: Entzündbar; Stoffe, die in Berührung mit anderen Stoffen mit starker Wärmeentwicklung reagieren und Brände oder Explosionen verursachen können
- GHS03, Flamme über einem Kreis: Brandfördernd; Chemikalien, die in Berührung mit anderen Stoffen mit starker Wärmewirkung reagieren und Brände oder Explosionen verstärken können
- GHS04, Gaszylinder: Gase unter Druck; Stoffe, die bei falscher Lagerung oder starker Erwärmung explodieren können
- GHS05, zwei Reagenzgläser mit auslaufenden Flüssigkeiten über Balken und Hand: Ätzwirkung; Stoffe, bei denen die Gefahr von schweren Ätzungen der Haut und Augenreizungen besteht und die korrosiv wirken können
- GHS06, Totenkopf mit gekreuzten Knochen: Giftig; Stoffe, die schon in geringen Mengen lebensgefährliche Vergiftungen hervorrufen können
- GHS07, Ausrufezeichen: Gesundheitsgefahr; Stoffe, die bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen gesundheitsschädlich sind
- GHS08, Kopf- und Schulterbereich eines Menschen mit einem sechszackigen Stern: Ernste Gesundheitsgefahr; Stoffe mit hohem Gesundheitsrisiko, da sie krebsfördernd sind oder bei denen die Gefahr von schweren Folgen bei Schwangerschaft besteht
- GHS09, Baum und Fisch: Umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismen